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Nutzungsrechte Produktbilder

 

Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten an Produktbildern

Durch Bestätigung, stimmt der Nutzer des Ölz Kundenportals folgenden Bestimmungen zu:

 

Rudolf Ölz Meisterbäcker GmbH & Co KG wird nachfolgend mit Lieferant bezeichnet. Der Produktbild-Bezieher nachfolgend als Kunde.

Präambel

 

Der Lieferant stellt als österreichisches Familienunternehmen erfolgreich Backwaren her. Ölz der Meisterbäcker ist klarer Marktführer und die beliebteste Backwarenmarke in Österreich. Der Lieferant steht mit dem Kunden in einer ständigen Geschäftsbeziehung.
Der Kunde vertreibt die Produkte des Lieferanten im Lebensmittelhandel. Zur Bewerbung der Ölz Produkte durch den Kunden stellt bzw. stellte der Lieferant dem Kunden diverse Lichtbilder seiner Produkte (im Folgenden „Lichtbilder“) zur Verfügung.
Der Kunde verwendet diese Lichtbilder in seinen Werbematerialien (zB in Katalogen, Flyern und Journalen) sowie im Rahmen seiner Internet-Präsenz, im Webshop und seinen Social Media Por-talen.
Mit dieser Vereinbarung beabsichtigen die Vertragsparteien die Nutzungsrechte an den gegen-ständlichen Lichtbildern zu regeln und zu dokumentieren.

1. Rechteeinräumung – Werknutzungsbewilligung

 

1. Der Lieferant gewährt dem Kunden hiermit ein nicht-ausschließliches, widerrufliches, über-tragbares, sublizenzierbares für die Dauer der Geschäftsbeziehung zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an jenen Lichtbildern, die der Lieferant dem Kunden

a) bereits vor Unterfertigung dieser Vereinbarung übermittelt hat und vom Kunden für Werbezwecke genutzt wurden; und

b) die der Lieferant vor oder nach Unterfertigung dieser Vereinbarung übermittelt (hat) und vom Kunden aktuell oder künftig genutzt werden.

2. Das Vertragsgebiet ist Österreich

3. Der Kunde ist berechtigt, die Lichtbilder – soweit erforderlich und dadurch die Originalität und Qualität nicht beeinträchtigt wird – unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts – geringfügig (zB die Änderung der Größenverhältnisse) zu bearbeiten. Die Kolorierung, Retu-schierung, Auswahl eines Ausschnitts und die Verfremdung der Lichtbilder sowie die Erstel-lung von Fotomontagen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Lieferanten. Im Zweifel verpflichtet sich der Kunde zur Einholung einer Zustimmung des Lieferanten.

4. Die Rechteeinräumung gemäß Punkt I.1. erstreckt sich auch auf erfolgte Nutzungen in der Vergangenheit und bezieht sich auf sämtliche derzeit und künftig bekannte Nutzungsarten, einschließlich die Nutzung in sozialen Medien. Das Nutzungsrecht war und ist inhaltlich je-doch auf Werbemaßnahmen für Produkte des Lieferanten beschränkt.

5. Das Recht zur Sublizenzierung ist auf den Kunden und die im Zeitpunkt der Sublizenzierung verbundenen Unternehmen des Kunden beschränkt. Soweit der Kunde eine Sublizenz ein-räumt, bleibt der Kunde, neben dem Sublizenznehmer, dem Lieferanten im vollen Umfang für die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag und aller Schäden aus der Nicht-erfüllung des Vertrages durch den Sublizenznehmer solidarisch haftbar (Schuldbeitritt).

 

2. Urheberbezeichnung

 

Ein allenfalls auf den Lichtbildern angebrachter Copyright-Vermerk darf nicht entfernt wer-den. Der Kunde ist überdies nicht berechtigt, die Lichtbilder mit einem Copyright-Hinweis seiner Firma zu versehen.

3. Lizenzgebühr

 

Die Erteilung der Werknutzungsbewilligung an den Kunden erfolgt unentgeltlich.

4. Gewährleistung / Haftung

 

1. Der Lieferant erklärt,

- dass er berechtigt ist, über die Lichtbilder zu verfügen;

- ihm bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Parteien keine Rechte Dritter bekannt sind, die den nach diesem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechten entge-genstehen würden; und

- ihm in Bezug auf die Lichtbilder keine Rechtsmängel, eine Abhängigkeit von Schutz-rechten Dritter oder Angriffe Dritter gegen die Lichtbilder bekannt sind.

2. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Lieferant nicht. Er übernimmt insbe-sondere keinerlei Haftung für die kaufmännische Verwertbarkeit der Lichtbilder.

3. Jegliche weitere Haftung des Lieferanten für sonstige Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen.

 

5. Vertragslaufzeit / Kündigung / Folgen der Beendigung

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wich-tigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt – neben den in dieser Vereinba-rung ausdrücklich festgelegten Umständen - insbesondere dann vor, wenn der Kunde ge-gen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstößt und nach schriftlicher Anzeige des Verstoßes durch den Lieferanten den Verstoß nicht innerhalb von 28 Tagen ausräumt.

2. Jede Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

3. Im Falle der Kündigung dieser Nutzungsvereinbarung sowie bei Beendigung der Ge-schäftsbeziehung wird der Kunde die Nutzung der Lichtbilder umgehend einstellen und die Lichtbilder unwiederbringlich löschen bzw. vernichten. Bereits hergestellte physische Wer-bematerialien dürfen in jedem Fall noch aufgebraucht werden.

 

6. Schlussbestimmungen

 

1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Erfüllungsort für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Verpflich-tungen und Leistungen ist Dornbirn. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammen-hang mit dieser Vereinbarung ergeben oder auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtig-keit beziehen, werden ausschließlich vor dem sachlich zuständigen Gericht am Sitz des Lie-feranten entschieden.

2. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung werden die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Lichtbilder durch den Kunden abschließend geregelt. Mündliche Nebenabreden beste-hen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

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